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Auszug (nicht abschliessend) aus dem Reglement zum Honig-qualitätssiegel apisuisse Ausgabe 2012

Ziel und Zweck
Der Verband der schweizerischen Bienenzüchtervereine apisuisse fördert die Gewinnung und den Verkauf von einwandfreiem, kontrolliertem Schweizer Bienenhonig. Das anerkannte
apisuisse-Qualitätssiegel für Schweizer Honig soll diesem Ziel dienen. Zweck dieses Reglements ist es, die Regeln für das Honig-Qualitätssiegel apisuisse festzulegen.
Zu den konkreten Zielen gehören:
• Anerkannte Qualitätskriterien festzulegen, die einen deutlichen Mehrwert des mit dem Qualitätssiegel apisuisse ausgezeichneten Honigs gegenüber anderen Honigen gewährleisten. • Sicherstellung einer qualitätsbezogenen und dokumentierten Betriebsweise, die in wichtigen Kriterien über dem gesetzlichen Standard liegt. • Sicherstellen, dass sowohl die Produktion, als auch die Qualität des Honigs den Anforderungen dieses Reglements entsprechen.

Definition des Qualitätssiegels
apisuisse führt ein Qualitätssiegel für Honig. Nur Mitglieder der apisuisse und seinen Landesverbänden angeschlossenen Sektionen können an diesem Qualitätsprogramm teilnehmen. Sie verpflichten sich, die besonderen Qualitätsanforderungen an Produktion und Produkt einzuhalten und sind berechtigt, das Qualitätssiegel zu verwenden. Das Qualitätssiegel bürgt für eine qualitätsbezogene und dokumentierte Betriebsweise.
Sowohl für das Endprodukt, als auch für die Betriebsweise gelten in wichtigen Bereichen strengere Bestimmungen, als dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Sie sollen sicherstellen, dass qualitativ hochstehende Schweizer Bienenprodukte auf natürliche und hygienische Weise und mit voller Verantwortung für die fachgerechte Pflege und Gesunderhaltung der Bienen erzeugt werden.

Regeln für die Betriebsweise
Es sind folgende Regeln für die Betriebsweise einzuhalten:
a) Der Standort berücksichtigt die Bedürfnisse der Bienen und liegt innerhalb der Schweizer Grenzen.
b) Für die Bienengesundheit wird Vorbeuge und Krankheitsbekämpfung mit sorgfältig geplanten imkerlichen Massnahmen betrieben. Medikamentöse Futterzusätze und Bekämpfungsmittel gegen Bienenschädlinge dürfen nur angewendet werden, soweit diese vom Schweizerischen Zentrum für Bienenforschung empfohlen und freigegeben sind.
c) Der Imker ist verantwortlich, dass kein Futterzucker in den Honig gelangt. Die Fütterung von zuckerhaltigem Futter ist grundsätzlich auf die Wintereinfütterung beschränkt sowie auf die Entwicklung von Jungvölkern und Pflegevölkern in der Königinnenzucht. Zur Überbrückung von Trachtlücken wird Honig als Futter belassen, oder es darf Futterteig eingesetzt werden. Eine Flüssigfütterung von Trachtvölkern mit Zuckerprodukten ist nur bis zwei Wochen vor Zugabe der Honigwaben erlaubt. Die Fütterung muss bezüglich Verabreichungsdatum, Menge und letzter Aufnahme des Flüssigfutters dokumentiert werden.
d) Die Honigschleuderung und -bearbeitung erfolgt in bienendichten Räumen und mit hygienisch einwandfreien Geräten. Es werden keine Waben geschleudert, die neben Honig auch Brut enthalten. Bei der Schleuderung darf der Honig auf höchstens 35° C erwärmt werden.
e) Der Imker sorgt für eine regelmässige Erneuerung des Wabenbaues. Brutwaben werden nach spätestens vier Jahren durch neue ersetzt. Im Durchschnitt müssen jährlich 25% der Brutwaben ausgetauscht werden. Bebrütete Honigwaben müssen spätestens am Ende der Honigsaison ausgemustert oder können als Brutwaben verwendet werden.
f) Der Imker verpflichtet sich, jährlich mindestens zwei fachliche Weiterbildungen zu besuchen und dokumentiert die Teilnahme.

Regeln für die Qualität des Honigs
Für die Qualität des Honigs gelten folgende Bedingungen:
a) Der Honig wird erst geerntet, wenn er reif, das heisst zur Hauptsache verdeckelt ist und erwarten lässt, dass der Wassergehalt im zulässigen Bereich liegt.
b) Der Wassergehalt wird refraktometrisch bestimmt und dokumentiert. Er darf 18,5 % nicht übersteigen.
c) Der Honig wird sorgfältig behandelt und gelagert, so dass der Hydroyimethylfurfural (HMF)-Gehalt 15 mg/kg nicht übersteigt.
d) Der Honig gelangt unverfälscht und ohne Vermischung mit Ersatzstoffen oder Zusätzen zur Abfüllung. Die Vermischung mit fremdem Honig ist nur erlaubt, wenn derselbe ebenfalls berechtigt ist, das apisuisse-Qualitätssiegel zu tragen oder unter einem anderen, von apisuisse anerkannten Schweizer Labelprogramm erzeugt wurde.
e) Fremdpartikel im Honig werden durch ein Sieb oder Seihtuch von nicht unter 0.2 mm Maschenweite entfernt. Der Pollengehalt muss erhalten bleiben. Der Honig kommt geklärt und abgeschäumt in den Handel.
f) Kandierter Honig kann durch kurzzeitiges Erwärmen bis höchstens 40° C oder durch das Durchlauf-Verflüssigungs-Verfahren (zum Beispiel Melitherm) verflüssigt werden.
g) Die Sensorik des Honigs muss in Bezug auf Geruch, Geschmack und Aussehen einen einwandfreien Befund ergeben.